Bade- und Saunaordnung

Das Bäderhygienegesetz (BHygG) verpflichtet den Bewilligungsinhaber eines Bades bzw. einer Saunaanlage das von den Gästen zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten im Rahmen einer Bade- und Saunaordnung zu regeln (§ 13 Abs. 2 BHygG).
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Wörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

1. Pflichten des Betreibers

1.1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit dem VIVAX einen Besuchsvertrag ab und anerkennen damit diese Bade- und Saunaordnung, kundgemachte Anordnungen und sonstige Hinweise in der Bade- und Saunaanlage als Vertragsinhalt. Die Vorschriften für die Benützung des VIVAX dienen Ihrer Sicherheit und Erholung sowie der Sauberkeit im gesamten VIVAX-Bereich. Den Anordnungen des Personals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Badegast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt. In besonderen Fällen kann für die Zukunft ein Besuchsverbot ausgesprochen werden.

1.2. Benutzung der Bade- und Saunaanlage
(1) Die Gültigkeit der Badeordnung erstreckt sich auf den gesamten Bereich des VIVAX-Hallenbades inkl. Freibereich, sowie über die Saunaanlage.
(2) Der Betreiber ist für einen sicheren Betrieb und für die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen verantwortlich.
(3) Jeder Gast wird ersucht, durch ein hohes Maß an Eigenverantwortung, aber auch im rücksichtsvollen und disziplinierten Umgang mit anderen Gästen, sowie den Mitarbeitern, zu einem sicheren Betrieb der Anlagen beizutragen.
(4) Zwischenfälle im VIVAX (Unfall, Streitigkeiten, Diebstähle…), Beinaheunfälle oder Gefahrenquellen sind sofort der Badeaufsicht zu melden. Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeaufsicht im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein. Grundsätzlich ist jedoch jeder zur Ersten Hilfeleistung verpflichtet!
(5) Jeder Gast haftet für seinen Zutrittsdatenträger. Sollte der Datenträger verloren gehen, muss dies sofort den Mitarbeitern an der Kassa gemeldet werden und wird bei Nichtauffindung in Rechnung gestellt.
(6) Laufen ist, aufgrund der erhöhten Verletzungsgefahr, im gesamten Gebäude zu unterlassen.
(7) Die Erziehungsberechtigten haben für ihre Kinder Sorge zu tragen, sodass diese weder gefährdet noch verletzt werden bzw. sie andere Badegäste nicht belästigen oder verletzen bzw. Sachbeschädigungen verursachen. Die aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanlage nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen. Für Schäden, die von Kindern herbeigeführt wurden, haften die Eltern/Erziehungsberechtigten und/oder verantwortlichen Aufsichtspersonen der Kinder. Das im VIVAX diensthabende Badepersonal übernimmt keinerlei Aufsichtspflichten.
(8) Für Verletzungen der Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste ist der Badbetreiber nicht verantwortlich.
(9) Für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der in das Bad oder in die Sauna eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.

1.3. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Der Badbetreiber ermöglicht den Besuch seiner Einrichtungen während der durch Kundmachung auf der Homepage bzw. am Aushang im VIVAX oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten.
(2) Wird die amtlich zulässige Besucheranzahl überschritten, kann das VIVAX-Personal den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3) Das VIVAX-Personal behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Bade- und/oder Saunabesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(4) Die Benutzung der Saunaeinrichtung erfolgt immer auf eigene Gefahr und ist nur dann gestattet, wenn keine sonstigen gesundheitlichen Beschwerden vorliegen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich vorab den Hausarzt zu konsultieren, ob die Saunabenützung gesundheitlich zulässig ist.
(5) Kinder bis zum 12. Lebensjahr sind nur in Begleitung einer/eines aufsichtspflichtigen Erwachsenen in das VIVAX eintrittsberechtigt, gebrechliche (hilfsbedürftige) Personen mit einer erwachsenen Begleitperson. Den Saunabereich dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung von Erwachsenen benützen.
(6) Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.
(7) Sollten für Ihre Person mehrere Tarifbegünstigungen zutreffen, kann nur eine davon geltend gemacht werden.

1.4. Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Das VIVAX-Personal steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und regelmäßig gewartet werden. Insbesondere werden im VIVAX alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften eingehalten.
(2) Sobald das VIVAX-Personal von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, wird umgehend die Benützung der gestörten Anlage eingeschränkt oder falls erforderlich der gesamte Hallenbad- und/oder Saunabereich gesperrt.
1.5. Kontrolle der Einhaltung der Bade- und Saunaordnung
(1) Das Personal im VIVAX kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren, mit Hilfe seines zuständigen und geschulten Personals, die Einhaltung der Bade- und Saunaordnung. Der Gast hat sich an die Anordnungen des Personals zu halten.
(2) Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes.

1.6. Haftung der Badeanstalt
(1) Der Betreiber des VIVAX haftet lediglich für solche Schäden, die das VIVAX-Personal dem Gast durch rechtswidriges bzw. vorsätzliches Verhalten zugefügt hat.
(2) Das VIVAX haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Bade- und Saunaordnung bzw. allfälliger, sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutschen, Solarium, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.4. Abs. 2.
(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Halte- und Parkverbotszonen vor dem VIVAX Haupteingang sind unbedingt zu befolgen und die Feuerwehrzufahrt bzw. Rettungszufahrt ständig freizuhalten.

2. Pflichten der Gäste

2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten, Entgelte
(1) Die Benützung des VIVAX ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte, mittels Chiparmbandes, laut aktueller Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist ein Bestandteil der Bade- und Saunaordnung. Die Weitergabe von gelösten Eintrittskarten (Chips) an andere Personen ist nicht zulässig.
(2) Die Bade- und Saunabenützungszeit ist, abhängig vom Eintrittspreis, mit Stunden begrenzt. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Lösen der Eintrittskarte und endet mit der Abgabe des Schlüssels bzw. der Kontrolle beim Verlassen der Badeanstalt. Bei Überschreitung der Benützungszeit wird ein Zusatzentgelt in Form eines Aufpreises auf die nächste Zeiteinheit verrechnet.
(3) Die Chiparmbänder sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Chiparmbänder werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das VIVAX zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.
(4) Für abhanden gekommene Schlüssel, Chiparmbänder und sonstiger Leihgegenstände wird auf Grund der geltenden Tarife eine Ersatzzahlung verlangt bzw. die hinterlegte Kaution einbehalten.
(5) Die Chiparmbänder sowie ausgegebene Schlüssel sind beim Verlassen des VIVAX zurückzugeben.
2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und Menschen mit Beeinträchtigung
(1) Das Personal des VIVAX ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, unmündige bzw. körperlich oder geistig beeinträchtigte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
(2) Aufsichtspflichtige Begleitpersonen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen – insbesondere Alkohol- und Rauchverbote – sowie Aufsichtspflichten der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.

2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern und Jugendlichen sowie bei Vereinen und anderen Organisationen die hierfür zuständige Aufsichtsperson für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Diese Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Die vorerwähnten Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Bade- und Saunabetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

2.4. Anweisungen des Personals der Badeanstalt
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten.
(2) Wer die Bade- und Saunaordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutschen, Spieltisch, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.4. Abs. 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem VIVAX gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ausgesprochen werden. Bei Nichtbefolgung macht sich der Gast des Hausfriedensbruches strafbar.

2.5. Hygienebestimmungen
(1) Die Gäste haben den Hallenbadbereich mit üblicher, hygienisch einwandfreier Badekleidung (Badehose, Badeanzug, Bikini, Burkini) zu betreten und sind in der gesamten Bade- und Saunaanlage zu größtmöglicher Sauberkeit verpflichtet. Der Saunabereich ist textilfreie Zone!
(2) Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden, die Verwendung von Badeschuhen wird empfohlen.
(3) Die Bade- und Saunaanlage darf nicht von Personen mit Krankheiten, die eine Gefahr für die Gesundheit anderer Badegäste darstellen können (z.B. akute Ansteckungsgefahr), besucht werden.
(4) Vor jedem Betreten der Becken bzw. der Sauna ist aus hygienischen Gründen zu duschen, die Saunakabinen sind nur mit abgetrockneter Haut zu betreten.
(5) Aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen sind die Saunakabinen nur nackt bzw. ohne Badekleidung zu besuchen. Selbstverständlich kann der Körper auch mit einem Handtuch bedeckt bzw. ein Saunakilt verwendet werden. In der Sauna ist stets als Unterlage ein ausreichend großes und trockenes Sitz- bzw. Liegetuch zu verwenden auf dem man nicht nur sitzen und liegen kann, sondern welches auch Platz für die Füße hat. Das Betreten der Saunakabinen mit Badeschuhen ist nicht gestattet!
(6) Liegen dürfen nur im Bademantel oder mit einem die Liegefläche vollständig bedeckendem Badetuch benützt werden.
(7) Die Aufgüsse erfolgen nur zu den vorgegebenen Zeiten bzw. werden vom Personal oder von dazu befugten Personen vorgenommen. Jegliche Arten von Alkohol zum Aufgießen sind in den Saunakabinen verboten. Da Saunaölkonzentrat leicht entzündlich ist, dürfen keinerlei Öle direkt auf den Ofen gegossen werden. Selbst mitgebrachte oder alkoholhaltige Aufgussmittel, Duftöle o.ä. sind in der Verwendung nicht gestattet.
(8) Während des Aufgusses bitten wir um Ruhe. Vor dem Aufsuchen des Tauchbeckens ist gründliches Duschen, aus hygienischen Gründen, unbedingt erforderlich.
(9) Ruheräume sind Orte der Stille!
(10) Sämtliche körperkosmetische Tätigkeiten wie Rasieren, Enthaaren, Pediküre,
Maniküre, Haare schneiden und Haare färben verstoßen gegen die Hygienevorschriften und sind daher in allen Nassbereichen, Saunakabinen sowie in den Ruhebereichen und in der Garderobe verboten. Dies gilt auch für medizinisch erforderliche Maßnahmen, welche nur in den dafür vorgesehenen Bereichen vorgenommen werden dürfen.
(11) Jede Verunreinigung der Badeeinrichtung, der Saunakabinen und des Wassers ist verboten. Bei mutwilligen Verunreinigungen kann ein Reinigungsentgelt eingehoben werden.
(12) Abfälle (Plastikflaschen, Dosen, Papier etc.) sind in den vorgesehenen
Abfallbehältern zu entsorgen.
(13) Bei Nutzung des Gastronomiebereichs ist in jeden Fall ein Bademantel bzw.
sonstige angemessene trockene Badekleidung zu tragen.

2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Gast ist vor allem in Hinblick auf Sicherheit und Lärmentwicklung verpflichtet, auf die anderen Bade- und Saunagäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Bade- und Saunagäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.
(3) Randspringen ist nicht erlaubt!
(4) Der Verzehr von Speisen und Getränken ist ausschließlich im dafür vorgesehenen Buffetbereich des VIVAX erlaubt.
(5) Die Benützung von Glaswaren jeglicher Art ist im Barfußbereich untersagt. Das Mitbringen und Hantieren mit Glasgegenständen – insbesondere Glasflaschen – ist generell im gesamten Bereich des VIVAX untersagt.
(6) Im gesamten Hallenbad- und Saunabereich ist Fotografieren und Filmen verboten!
(7) Die in öffentlichen Einrichtungen geltenden üblichen Anstandsregeln sind zu
beachten. Jegliche sittenwidrigen, sexuellen oder sonstigen anstößigen
intimen Handlungen sind nicht gestattet und können mit Hausverbot (ohne
Erstattung bereits entrichteter Eintrittsgelder) sowie Strafanzeige geahndet
werden.
(8) In sämtlichen Innenbereichen des VIVAX ist das Rauchen und das Verdampfen von Tabak und Flüssigkeiten verboten. In den Freibereichen (z.B. Zugang zur Badeanstalt, Liegewiese, Saunahof) ist Rauchen nur an den dafür gekennzeichneten Bereichen erlaubt.

2.7. Benützung von Zusatzeinrichtungen
(1) Jeder Bade- und Saunagast darf nur eine Sitz- bzw. Liegefläche beanspruchen. Wird diese nicht benützt, dürfen im Bedarfsfall diese Gegenstände vom VIVAX-Personal entfernt werden. Eine längerfristige Reservierung durch Auflegen von Handtüchern, Taschen etc. ist nicht gestattet.
(2) Für Verlust oder Beschädigung (z.B. Sitz- und Liegeflächen) ist Ersatz zu leisten.

2.8. Einbringung und Verlust von Gegenständen
(1) Für Wertgegenstände stehen in begrenzter Anzahl versperrbare Kästchen zur Verfügung. Für dort deponierte und auch sonst in das Bade- und Saunagelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badkassa abzugeben. Diese werden den gesetzlichen Vorschriften entsprechend verwahrt bzw. den Behörden übergeben.

2.9. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
(1) Unfälle, Diebstähle und Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung des VIVAX sofort zu melden.
(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
(3) Jeglicher Notrufknopf in der Badeanstalt darf nur in Notfällen betätigt werden! Missbräuchliche Verwendung führt zur Anzeige!

Stand: September 2024 . Druck- und Satzfehler vorbehalten